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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anerkennung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Durchführung unserer Lieferungen und Leistungen für Motoren, Baugruppen oder Einzelteile (nachstehend “Vertragsgegenstand”) gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere oder entgegenstehende Bedingungen, z.B. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, gelten auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten ihnen schriftlich zugestimmt.

2. Angebote – Kostenvoranschläge

Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind Angebote freibleibend, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Unter der gleichen Voraussetzung, dass der Kunde Vollkaufmann ist, werden die zwecks Angabe eines Kostenvoranschlags gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, wie insbesondere Reisen und Demontagearbeiten, dem Auftraggeber gesondert berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten kommt.

3. Aufträge

3.1

Alle Vereinbarungen sind in diesen Geschäftsbedingungen enthalten.

3.2

Der Umfang der jeweiligen Instandsetzungsarbeiten für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, legt der Auftragnehmer den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Stellt sich heraus, dass die Instandsetzung wegen der Mängel des Vertrags- Gegenstandes unmöglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zu dieser Feststellung geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit sich herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird der Auftragnehmer de Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchführen zu lassen, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten, einschließlich eines angemessenen Gewinns.

3.3

Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus Unterlagen, Zeichnungen, Mustern usw. sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben, soweit ihm nicht zuzumuten ist, diese zu erkennen.

3.4

Gegenstand der Verpflichtung des Auftragnehmers kann auch die Lieferung eines generalüberholten Vertragsgegenstandes gegen Übergabe eines entsprechenden alten Motors, einer Baugruppe oder eines Einzelteils gleicher Type sein. Abweichungen in der Ausführung sind dem Auftragnehmer gestattet, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Vertragsgegenstände des Auftraggebers, die dieser dem Auftragnehmer zum Einbau oder im Wege des Tausches überlässt, dürfen keine Mängel oder sonstige Fehler aufweisen, die nicht auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Insbesondere muss der anzuliefernde Vertragsgegenstand frei von geschweißten oder nicht geschweißten Brüchen und Rissen sein. Die Haftung des Auftraggebers bleibt unberührt.

3.5

Für die im Falle des Tausches eines Vertragsgegenstandes zu leistende Entschädigung gelten die jeweiligen gesonderten Vereinbarungen.

4. Preise, Kostenvoranschläge und Zahlungen

4.1

Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Werk; es gelten die jeweiligen Listenpreise, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Wenn der Auftraggeber Nichtkaufmann ist, sind die jeweiligen Preise Endpreise.

4.2

Die jeweiligen Preise gelten ausschließlich Porto, Fracht und Verpackung. Soweit die Verpackung vom Auftragnehmer beigestellt wird, werden die Selbstkosten berechnet. Beanstandungen oder Reklamationen der erteilten Rechnungen sollen, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung der jeweiligen Rechnung erfolgen.

4.3

Die jeweilige Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Im nicht kaufmännischen Bereich ist der Preis einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben.

4.4

Für Vertragsgegenstände, die im Tausch geliefert werden, ist der vereinbarte Preis davon abhängig, dass diese Hauptteile instandsetzungsfähig sind; nicht mehr instandsetzungsfähige Teile werden nachberechnet.

4.5

Bei Kostenvoranschlägen gegenüber Kaufleuten gelten Abweichungen von + 10 % als statthaft. Weitergehende Überschreitungen hat der Auftragnehmer unverzüglich vor Durchführung weiterer Arbeiten dem Auftraggeber mitzuteilen. In diesen Fällen steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Wird dieses ausgeübt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen sowie eines angemessenen Gewinns.

4.6

Zahlungen sind Zug um Zug nach Erhalt der Rechnung – netto – zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung – zahlungshalber – entgegengenommen, vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Gutschrift. Anfallende Inkasso- und Diskontspesen werden weiterberechnet.

4.7

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a.; der Verzugsschaden ist höher anzusetzen, sofern der Auftragnehmer den Nachweis erbringt, dass ein höherer Verzugsschaden entstanden ist. Der Verzugsschaden ist niedriger anzugeben, sofern der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass dem Auftraggeber gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist.

4.8

Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.9

Bei umfangreichem Materialaufwand und langfristigen Arbeiten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden, um die Vorfinanzierung des Auftragnehmers zu gewährleisten.

5. Lieferzeit

5.1

Es gilt die jeweils vereinbarte Lieferzeit; soweit die Lieferzeit als unverbindlich vereinbart ist, ist dies maßgebend.

5.2

Soweit die rechtzeitige Lieferung/Leistung ein Fixgeschäft ist, bleiben die gesetzlichen Ansprüche unberührt; dies gilt auch dann, wenn als Folge des Verzugs des Auftragnehmers die weitere Erfüllung der Lieferung/Leistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6. Leistungsstörung beim Auftragnehmer

6.1

Treten durch Umstände, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, Verzögerungen ein oder wird die Erbringung der Lieferung/Leistung unmöglich, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6.2

Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, sofern der Verzug auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat; dies gilt insbesondere insoweit, als Ereignisse höherer Gewalt oder unvorhersehbare Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder seinen Subunternehmern oder Lieferanten vorliegen.

7. Leistungsstörung beim Auftraggeber

7.1

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung des Vertragsgegenstandes gemeldet oder die endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, diesen gegen Begleichung der fälligen Rechnung nicht abholt.

7.2

Wenn notwendige Teile, die der Auftraggeber zu liefern versprochen hat, nicht fristgerecht beim Auftragnehmer eingehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Nachholung dieser Handlungen dem Auftraggeber eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn der Auftraggeber die Handlung nicht bis zum Ablauf der bedungenen Frist vornimmt.

8. Abnahme

8.1

Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, und zwar ab Werk, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Für Leistungen gilt entsprechendes.

8.2

Wünscht der Auftraggeber Zustellung, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt im Fall der Ziffer 3.4 bis zur vollständigen Bezahlung aller zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bereits entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des Weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Konkurs fällt.

9.2

Der Auftraggeber erklärt sich, wenn er die nach Ziffer 3.4 gelieferten Vertragsgegenstände weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.

9.3

Sofern der Auftraggeber Händler ist, ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den Auftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen.

9.4

Bei Verbindungen oder Vermischungen eines nach Ziffer 3.4 generalüberholten Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers – bezogen auf die Hauptsache – zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.

9.5

Die Sicherungsübereignung gemäß Ziffer 9.4, sowie die Sicherungsabtretung gemäß Ziffer 9.3, gelten jeweils in Höhe des Fakturaendbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde; der Fakturaendbetrages versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.6

Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziffern 9.3 und 9.4.

9.7

Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freizugeben.

10. Pfandrecht – Verwertung – Standgebühr

10.1

Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers vom Auftragnehmer bearbeitet werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Auftragnehmers, wie sie der Eigentumsvorbehaltssicherung gemäß Ziffer 9.1 entsprechen.

10.2

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitpunkt als zwei Monate in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen den Vertragsgegenstand durch Versteigerung und bei Vorliegen von Marktpreisen durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu; der Auftragnehmer ist berechtigt, neben seiner Hauptforderung und den angelaufenen Zinsen auch die durch die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen.

10.3

Ist der Auftragnehmer aus betrieblichen Gründen zur Verwahrung der Pfandsache nicht in der Lage, kann er Ersatz der ihm durch eine anderweitige Lagerung entstandenen Kosten verlangen.

11. Gewährleistung

11.1

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für einwandfreie Arbeit und die Verwendung einwandfreien, funktionstüchtigen Materials. Die Gewährleistungsfrist beträgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – sechs Monate.

11.2

Offensichtliche Mängel Muss der Auftraggeber innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB unberührt.

11.3

Im Fall der Gewährleistung ist der Auftragnehmer berechtigt und Verpflichtet, Mangelbeseitigung auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist auch berechtigt, eine Ersatzlieferung zu tätigen. Ist der Auftragnehmer nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich die durchzuführende Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu begehren.

11.4

Der Auftragnehmer anerkennt Gewährleistungsarbeiten, die Dritte ausführen, nur dann, wenn er im Vorhinein ausdrücklich einverstanden ist oder wenn der Auftragnehmer mit der Durchführung der Gewährleistung in Verzug geraten ist oder wenn ein äußerst dringliches Erfordernis besteht.

11.5

Die Bearbeitung von einzelnen Vertragsgegenständen geschieht nur im vereinbarten Umfang. Sie erstreckt sich nicht auf eine darüberhinausgehende Funktionstüchtigkeit einzelner Teile. Diese sind nicht Gegenstand der Gewährleistungshaftung des Auftragnehmers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

11.6

Die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bleibt unberührt. Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ergibt sich aus der Regelung gemäß Ziffer 12.

11.7

Soweit der Auftragnehmer ein Tuning von Vertragsgegenständen oder eine Bearbeitung von Oldtimer-Vertragsgegenständen übernimmt, beschränkt sich seine Gewährleistungshaftung auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten. Ein werkvertraglicher Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.

11.8

Ausgeschlossen ist die Gewährleistung des Auftragnehmers für getunte Vertragsgegenstände oder für Oldtimer-Vertrags- Gegenstände, soweit Mängel oder Schäden deswegen auftreten, weil die Vertragsgegenstände bei motorsportlichen Veranstaltungen eingesetzt worden sind.

12. Sonstige Haftung

12.1

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche nicht am Vertragsgegenstand unmittelbar entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für alle Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

12.2

Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche des Auftraggebers auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Gleiches gilt, soweit die Ansprüche des Auftragnehmers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen.

12.3

Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht infolge einfacher Fahrlässigkeit verletzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

12.4

Eine Haftung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13. Gerichtsstand – Erfüllungsort

13.1

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.

13.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

13.3

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist abbedungen.

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